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Corona: Welche Auswirkungen bestehen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung?

„Mein Finanzberater aus dem Akademikervertrieb hat mich angerufen und meint, ich solle nun schnell eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, wenn ich einmal Corona gehabt hätte, ginge das nicht mehr.“

Ja, es gibt tatsächlich Kollegen, die genau so arbeiten. Und ja, das ist genauso unsauber, unseriös und vor allem grundfalsch, wie es sich anhört. Über sowas ärgere ich mich immer maßlos, weil Lügen den Ruf der hoch professionellen Kollegen in meiner Branche (wozu ich mich auch selbst zähle) schädigen und Sie als Kunden in die Irre führen.

Also zunächst einmal die gute Nachricht: Auch, wenn Sie Corona schon hatten, hat das nach derzeitigem Stand der Dinge keinerlei Auswirkungen auf Ihre Möglichkeiten, sich gegen Berufsunfähigkeit abzusichern, sofern die Krankheit folgenlos ausgeheilt ist.

Hat die Erkrankung bei Ihnen zu einer dauerhaften Schädigung z.B. des Lungenvolumens geführt, kann das natürlich sehr wohl Auswirkungen haben.

Ansonsten sehen die Versicherer Corona eher wie eine normale Grippe: Solange die Infektion noch besteht, kann der Antrag nicht angenommen werden und wird zurückgestellt. Das bedeutet, ist die Infektion ausgeheilt, kann man einen erneuten Antrag stellen.

Ist die Infektion erfolgreich ausgeheilt, kann die Annahme trotz der Diagnose normal erfolgen, das heißt, es gibt weder einen Risikozuschlag im Beitrag noch einen Ausschluss auf diese Erkrankung vom Versicherungsschutz. Sollte sich an dieser Annahmepolitik der Versicherer etwas ändern, werde ich den Artikel natürlich aktualisieren.

„Was ist denn, wenn ich durch Corona berufsunfähig werde?“

Soviel ich weiß, wurde bisher noch kein Antrag auf Berufsunfähigkeit wegen einer Corona-Erkrankung gestellt, in den allermeisten Fällen heilt die Krankheit wohl folgenlos aus.

Vorstellbar ist es natürlich, dass z.B. aufgrund einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Lungenvolumens eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Auch für diesen Fall gibt es eine gute Nachricht: Wenn Sie bereits eine bestehende BU-Versicherung haben, ist dieses Risiko mitversichert. Es kommt bei der BU-Versicherung nicht darauf an, wodurch Sie berufsunfähig werden. Einzig entscheidendes Kriterium ist, dass Sie Ihren Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können. Damit sind auch neue Krankheiten wie COVID-19 automatisch im Versicherungsschutz eingeschlossen.

Sie haben noch Fragen zur BU-Versicherung? Vereinbaren Sie doch einfach einen Onlinetermin.